Verband für Internationale Politik und Völkerrecht e. V. Berlin (VIP)
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Osteuropa / Balkan / Kosovo
Neu, Dr. Alexander:
Kosovo vor der Unabhängigkeit?
Vortrag von Dr. Alexander Neu, Berliner Informationszentrum für Transatlantische Sicherheit (BITS) auf einer Veranstaltung des Verbandes für Internationale Politik und Völkerrecht e. V. am 24.05.2006 in Berlin
Gliederung:
Staatliche Desintegration der jug. Föderation
Ausbruch der Kämpfe in der serbischen Provinz Kosovo und die Internationalisierung des Konflikts
Kosovo: Politische und völkerrechtliche Lage
Kosovos Zukunft: Statusfrage & Optionen
Verhandlungen zum so genannten künftigen Status
Verhandlungsgegenstände
I. Staatliche Desintegration der jug. Föderation
YU-Föderation: Flickenteppich von Nationen und Nationalitäten, auf Bundes- und Republiksebene --à Jede Republik = YU im Kleinen
1990/91: Forderung nach externem Selbstbestimmungsrecht (Externes SB) seitens einiger Titularnationen in Republiken.
Vorprogrammierung des blutigen Konflikts, vor dem Hintergrund zweier rechtlicher Ebenen:
Der Zusammenprall zweier Rechtskategorien:
Territoriale Besitzstandsgarantie für Staaten,
externem Selbstbestimmungsrecht Wer ist Nutznießer des externen SB?
Mehrheitsbevölkerung der Republiken (Titular-Nation) oder alle Volksgruppen?
Zu 1.:
Externes SB der Völker stellt im IR und auch in der Praxis kein automatisches Sezessionsrecht dar.
Es gilt das Primat des territorialen Integritäts-Prinzips, zwecks Stabilität der Internationalen Ordnung. Und hier beginnt in aller Regel das Missverständnis hinsichtlich der Frage, was Selbstbestimmungsrecht heißt.
Sezessionsrecht: Notwehrrecht bei Unterdrückung und Vorenthaltung des internen SB-Rechts.
Dieser Notstand war jedoch nicht gegeben, da YU-Föderation ein weitestgehendes internes SB besaß und auch praktiziert wurde.
Unilaterale Unabhängigkeitserklärung der Republiken bedeutet Bruch der YU-Verfassung und verpflichtete die jugoslawischen Bundesorgane gemäß der Bundesverfassung zum Eingreifen.
Konkreter Verfassungsbruch:
1. Positionierung des Republiksrechts über Bundesrecht;
2. unilaterale und gewaltsame Grenzveränderung – jedoch nur legal im gegenseitigen Einvernehmen
Zu 2.
Nun ging es um die Frage, ob die Titularnationen der Republiken Nutznießer des Selbstbestimmungsrechts sein konnten oder ob sich alle Nationen und Nationalitäten das externe Selbstbestimmungsrecht herausnehmen konnten.
Was heißt das?
Die Frage, was man unter externem SB verstehen kann, muß geklärt werden:
Versteht man unter externem SB, dass lediglich administrative Einheiten, sprich Gliedstaaten, das SB in Anspruch nehmen dürfen.
Dann nimmt die Titularnation des Gliedstaates auch Minderheiten mit, die gesamtstaatlich unter Umständen keine Minderheiten darstellen. Diese Interpretation des SB hat jedoch folgende Konsequenz:
Muß man einem Gliedstaat oder einem Staat auf dessen Territorium verschiedene Ethnien leben, die nicht zu diesem (Glied-)Staat gehören wollen, nicht das Prädikat Groß-Nation, also Groß-Kroatien, Groß-Serbien etc. verleihen?
Denn wenn der Zusammenprall zwischen ethnischem Territorium und staatlichem Territorium zu Gunsten des staatlichen fällt und somit die Entscheidungsfreiheit zur Unabhängigkeit der darin lebenden Völker negiert, so ist diese Bewertung zumindest nicht unzulässig?
Das heißt, das Primat der staatlich-territorialen Integrität könnte man einem imperialen Charakter unterstellen.
Denn es zwingt Volksgruppen und Völker in einen Staat in den sie nicht rein wollen.
Etwa 90% der Staaten dieser Erde sind jedoch so verfasst – auch die großen westlichen Demokratien.
Versteht man jedoch unter externem SB das Recht aller Volksgruppen und Minderheiten, ihr ethnisches Territorium mit vollständig eigenstaatlichen Strukturen auszustatten, so wird auf diese Weise das staatliche Territorium in ethnisch reine und somit völkische Ministaaten atomisiert, was wiederum der internationalen Stabilität widerspricht und einer Blut und Boden Ideologie dient.
Aber auch hier kann der Begriff der Groß-Nation, nämlich ethnisch-rassisch verwendet werden:
Stichwort: Groß-Serbien, Großkroatien, Groß-Kosovo:
Überall wo Serben leben ist Serbien oder überall wo Albaner leben ist Albanien, überall wo Kroaten leben ist Kroatien:
Beide Interpretationsansätze des externen SB haben eine nur ausschließliche Akzeptanz:
Entweder das territorial determinierte SB oder das ethnisch determinierte SB.
Jedenfalls sollte man davon ausgehen, dass wenn man sich für einen Ansatz entscheidet dieser auch konsequent praktiziert wird.
Nicht jedoch seitens der westlichen IG gegen über Jugoslawien und Serbien – und auch nicht bei den jugoslawischen Akteuren.
Die unterschiedliche Interpretation dieser Frage führte in der Praxis zu dem langjährigen Krieg in Kroatien und BiH und später in der serbischen Provinz Kosovo.
Folgende Darstellung soll auch illustrieren wie selektiv und opportun jede Konfliktpartei das externe SB interpretierte:
Kroatien beanspruchte externes SB für sich, verneinte dieses Recht gegenüber der serbischen Mehrheit in kroatischer Region Ost-Slawonien und Krajina.
Unterstützte jedoch wiederum die Unabhängigkeitskämpfe der bosnischen Kroaten in BiH.
Serbien forderte externes SB für Serben in Kroatien und BiH, verneinte dieses jedoch gegenüber den Albanern im serbischen Kosovo und den Bosniern im serbischen Sandschak.
Bosn. Muslime verneinten externes SB der bosnischen Kroaten und bosnischen Serben, unterstützten heimlich jedoch die bosnische Minderheiten in Serbien.
Und wie interpretierte die IG die Frage des externen SB und des territorialen Integritätsprinzips im Falle Jugoslawiens?
Nicht minder machtopportun als die jug. Volksgruppen.
Noch 1991 entschied die IG auf der Grundlage der Empfehlung der so
genannten Badinter Kommission, die Republiken in den bestehenden Grenzen anzuerkennen.
Diese Entscheidung unterstrich die IG letztlich mit einer Reihe von Erklärungen, Resolutionen und die NATO militärisch 1995.
Durch diesen Ansatz kam es
zur Abkehr der bisherigen internationalen Annerkennungspraxis,
nämlich die Umkehr der Hierarchie bei dem das bislang vorherrschende territoriale Integritäts-Prinzip dem externen SB untergeordnet wurde,
obgleich ein ausgesprochen hohes Maß an internem SB gewährleistet war und praktiziert wurde.
wurden die Titularnationen der Republiken und nicht alle Völker zum Nutznießer des externen SB
Letztlich warf die westliche Staatengemeinschaft ihre eigenen völkerrechtlichen Prinzipien über Bord, um Nationalisten und Sezessionisten zu unterstützen.
II. Ausbruch der Kämpfe in der serbischen Provinz Kosovo und die Internationalisierung des Konflikts
Ab 1995/96 vermehrt terroristischen Anschläge in der serbischen Provinz Kosovo.
Ziele: serb. und jug. Sicherheitskräfte, Verwaltungsbeamte, nichtalbanische Zivilisten, und Jugoslawien-treue Albaner.
Hintergrund:
Extremistisch-nationalistische K/A glaubten, dass Ihnen IG nur Gehör für ihre Unabhängigkeitsforderungen leihen würde, wenn sie zur Gewalt griffen.
Mit dieser Einschätzung sollten sie Recht behalten.
So intervenierte die so genannte IG zunächst politisch-diplomatisch, später nachrichtendienstlich und letztlich im März 1999 militärisch.
Vor dem militärischen Angriff der NATO, hatte Belgrad eine diplomatische Lösung, den Rambouillet-Vertrag abgelehnt, nach dem deutlich wurde, dass dieser
zum Verlust eines Teiles seines Staatsgebietes führen und
eine mehr oder minder offene Besetzung des restlichen serbisch-montenegrinischen Staatsgebietes mit sich bringen würde.
Eine Forderung, die kein souveräner Staat erfüllen kann.
Folge: NATO-Angriff gegen BR Jugoslawien ohne völkerrechtliche Grundlage. Also ein Bruch des IR!!.
Dieser Umstand wird in der Rechts- und in der Politikwissenschaft auch gegenwärtig noch kontrovers diskutiert.
Allerdings zeigt sich auch hier, dass die Wissenschaft einen stark ideologischen Charakter besitzt: Viele Völkerrechtler, Politik-wissenschaftler und andere sozialwissenschaftliche Vertreter haben sich in mit den abenteuerlichsten Argumentationen auf die Seite der herrschenden politischen Klasse geschlagen – siehe Jürgen Habermas oder den Völkerrechtler Knut Ipsen.
Nach Beginn des Luftkrieges verließen ungefähr 7-800.000 K/A die Provinz. Es handelte sich vorwiegend um Vertreibungen, aber auch um Flucht vor den NATO-Bomben.
Nach dem Rückzug der jugoslawischen Streitkräfte im Juni 1999 wurden wiederum ca. 230.000 Serben und andere nichtalbanische Zivilisten unter den Augen der KFOR-Friedenstruppen durch K/A vertrieben bzw. flüchteten aus Angst vor der UCK.
Keine nennenswerte Rückkehr der vertriebenen slawischen Bewohner, da die UNMIK sich außer Stande oder aber nicht Willens erweist, die dafür notwendige Sicherheit zu garantieren. Stichwort: Nicht hinter jedem Serben kann man einen K-FOR-Soldaten stellen.
Realiter findet auf diese Weise unter Duldung der IG ein ethnischer Verdrängungs- und Vertreibungsprozeß hin zu einer nahezu monoethnischen Bevölkerungsstruktur des Kosovo statt.
III. Kosovo – Gegenwärtige politische und völker-rechtliche Lage :
Die von den K/A Extremisten organisierten März-Unruhen führten faktisch erneut dazu, dass Gewalt belohnt wird.
1. Durch Unruhen wurde die Kosovofrage wieder auf die internationale Agenda gesetzt und
eine Statuslösung, zumindest der Beginn der Verhandlung dafür, auf die zweite Hälfte 2005 datiert.
Erwähnenswert finde ich, dass die IG, zumindest BRD nicht von den Unruhen „überrascht“ wurden, wie behauptet wird.
Der BND als auch die Bundeswehr – inkl. die Führung vor Ort – wussten über die geplanten „spontanen“ Unruhen schon mehrer Tagen vorher.
2. Hinzu kommt: Westen zunehmend geneigt, eine andere als die ursprünglich in den Resolutionen festgelegte Lösung in Betracht zu ziehen.
Hiermit erweist sich erneut der Gebrauch brutaler Gewalt als erfolgreiches Mittel der Durchsetzung von politischen Interessen:
Bisherige offizielle Lösung der Statusfrage:
Formuliert in den Resolutionen (1199 vor NATO-Angriff, 1244; 1345 in 2001) und vielfältigen Erklärungen formuliert ist, zielt darauf ab:
dem Kosovo lediglich eine substantielle Autonomie innerhalb Jugoslawiens, sprich jetzt SCG, zu zuerkennen
(„Kosovo can enjoy substantial autonomy within the Federal Republic of Yugoslavia, to be decided by the Security Council of the United Nations.”) und die Souveränität und territoriale Integrität (commitments to the sovereignty and territorial integrity of the federal Republic of Yugoslavia (…) as set out in the Helsinki Final Act“)
Seit geraumer Zeit ist jedoch v.a. jenseits des Atlantiks die Rede von der Unabhängigkeit des Kosovo.
Was aber bedeutet eine Unabhängigkeit der Region Kosovo?
Eine Unabhängigkeit der Region Kosovo bedeutet nichts weniger als die Teilung der Republik Serbien.
Kosovo ist historisch und rechtlich ein fester Bestandteil Serbiens. Im Selbstverständnis Serbiens sogar die Wiege der serbischen Nation.
Eine Teilung Serbiens entspräche der Teilung Kroatiens oder BiH.
Um dies noch einmal zu verdeutlichen:
Die territoriale Integrität Serbiens zu wahren, wurde nicht nur in Form der Resolution in den vergangenen Jahre immer wieder bekräftigt.
Auch hatte die sogenannte IG sich seinerzeit darauf verständigt, die Republiken Jugoslawiens in den bestehenden Grenzen anzuerkennen und jegliche Grenzverschiebungen zu unterlassen.
Nun aber scheint man mit Blick auf Serbien diesem Prinzip nicht mehr folgen zu wollen. Vielmehr soll eine weitere Ausnahme geschaffen werden.
Stichwort: Einzigartigkeit des Falles Kosovo
Eine solche Verfahrensweise bedeutet unter dem Strich eine permanente Ungleichbehandlung der Völker Jugoslawiens immer wieder zu ungunsten der Serben und Serbiens.
BiH:
Hinzu kommt der derzeitige Versuch, dass Ergebnis des Krieges in BiH im Nachhinein zu Ungunsten der bosn. Serben zu revidieren.
Die Anstrengungen einer Re-Zentralisierung BiH sind zwar angesichts des aufgeblasenen Verwaltungsapparats als solches nachvollziehbar.
Aber nur, wenn man es rein administrativ betrachtet.
Faktisch bedeutet dies, das Hineinzwängen der bosnisch-serbischen Einheit in einen bosnischen Gesamtstaat, der von den bosnischen Serben, aber nicht minder auch von den bosn. Kroaten so nicht gewollt wird und nicht dem Ergebnis des Krieges entspricht.
Während also hier die bosnischen Serben und bosnischen Kroaten zum Zusammenleben mit den bosn. Muslimen durch die IG gezwungen werden, zeigt man ein an Zustimmung heranreichendes Maß an Verständnis für die Sezession der K/A in Serbien (Kosovo) und führte letztlich sogar dafür Krieg (siehe Ramboulliet Zielsetzung)
Grund f. Ungleichbehandlung:
Wie aber ist es zu erklären, dass mit Serbien in diesen Fragen willkürlich umgegangen wird?
Vermutlich existieren eine Reihe von Gründen:
Die historische Verbindung und Unterstützung Deutschlands mit den nicht-serbischen Völkern Jugoslawiens gegen Serbien und Jugoslawien dürfte eine der wichtigsten Motive sein.
Dennoch erklärt dies nicht allein die Haltung des Westens im Allgemeinen.
Ein nicht unwesentlicher Grund hierfür dürfte wohl auch die ideologische Komponente sein:
Serbien unter Milosevic als letzter Hort des Sozialismus in Jugoslawien und in Europa.
Der den Zerfall Jugoslawiens begleitende Bürgerkrieg mit all seinen Grauen wurde im Wesentlichen dem sozialistischen Serbien zugeschrieben.
Serbien, so die Argumentation, wolle Jugoslawien als sozialistische Gemeinschaft mit Zwang zusammen halten, während die übrigen Republiken der Demokratie, der Freiheit, der Marktwirtschaft und dem Westen zu strebten.
Hinzu kam die Argumentation des Nationalismus, den auch nur Serbien aggressiv betreibe.
Die übrigen Republiken seien nicht nur demokratisch und rechtsstaatlich orientiert, sondern auch MULTIKULTI. So wurden immer wieder das Regime Izetbegovic, der Präsident BiH, bezeichnet.
Die Vermischung von Nationalismus und Sozialismus als Eigenschaften der Serben kulminierte in Faschismus-Analogien, die eine wesentlichen Argumentationsgrundlage des Westens für den späteren NATO-Krieg darstellte.
Aber auch die Serben selbst halfen gelegentlich dabei, diesem Image eine Grundlage zu geben: Srebrenica.
Diese grausame Tat bot dem Westen die Grundlage für die Konstruktion eins faschistoiden Serbenbildes:
Stichwort Scharping am Vorabend des NATO-Krieges:
An der Rampe von Srebrenica
Das daraus entstandene Feindbild Serbien hat eine Eigendynamik entwickelt.
Die Parteinahme relevanter westlicher Akteure für die kosovo-albanische Sache bestand vor diesem Hintergrund auch nach Beendigung des NATO-Krieges, ja selbst nach dem Ende der Milosević-Ära fort.
Spätestens hier hätten jedoch die Entscheidungsträger in den westlichen Hauptstädten, den von ihnen selbst formulierten Anspruch, verantwortungsvolle Friedensstifter zu sein, auch in der Praxis durch nüchterne Analyse der Situation, der textnahen Interpretation und der Umsetzung der Resolution 1244 unter Beweis stellen müssen.
In der Folge wären viele Forderungen der albanischen Seite als mit der Resolution 1244 nicht vereinbar zurückgewiesen worden.[1]
So klagte der ehemalige Ministerpräsident Serbiens, Zoran Djindjić, kurz vor seiner Ermordung in einer Dokumentation des Bayerischen Rundfunks genau diese Parteinahme an:
Die UN-Resolution wird täglich gefälscht. (...) Ich wollte einfach drauf aufmerksam machen, daß die UN-Resolution aus zwei Teilen besteht, ein Teil bezieht sich auf die Rechte der Serben und Serbiens (...) und nichts aus diesem ersten Teil, nicht einmal ein Prozent, wurde in diesen vier Jahren verwirklicht.[2]
Bis heute sind diese serbischen Rechte nicht ernsthaft verfolgt worden.
Im Gegenteil, vor allem die internationalen Mitarbeiter der höheren Hierarchien von UNMIK haben in erheblichem Ausmaß die kosovo-albanische Argumentationslogik und Perspektive übernommen, wie eine Äußerung des damaligen UNMIK-Chef-Administrators Michael Steiner zeigt, der erklärte, daß das „Kosovo keine Provinz Serbiens“ sei.[3]
Das Feindbild Serbien bleibt ein stabiles Image in den Köpfen der westlichen politischen Klasse.
IV. Kosovos Zukunft: Die Statusfrage & Optionen
Die zukünftige Status-Frage muß meiner Meinung nach auf der
einen Seite den politischen Realitäten und Interessen der K/A und der Serben bzw. Serbiens sowie auf
der anderen Seite den völker- und verfassungsrechtlichen Grundlagen gerecht werden.
Nur auf diese Weise ist der bislang entstandene Schaden für das Internationale Recht und für Serbien einzugrenzen.
Vorstellung 3 Optionen:
1. Junktim Modell
2. Begrenzten Territorialverlustes Serbiens
3. (Konditioniertes) Unabhängigkeitsmodell
1. Junktim-Modell
Das Junktim-Modell verbindet zwei Ebenen miteinander:
Republik Serbien und seine Provinz Kosovo
Provinz Kosovo und seine Enklaven und das nahezu ausschließlich serbisch bewohnte Nordkosovo
Junktim-Modell verbindet den Grad an Autonomie mit dem der Kosovo-Serben. Dies wäre die einzige Vorgabe der IG.
Junktim-Modell setzt dort an, wo die Verantwortlichen in Pristina und Belgrad selbst die Entscheidungen in gegenseitigem Einvernehmen durch Verhandlungen herbeiführen können.
IG wäre nur für die Überwachung der Umsetzung verantwortlich.
2. Modell des begrenzten südwestlichen Territorialverlustes Serbiens
Modell des begrenzten südwestlichen Territorialverlustes stellt die konsequente Fortsetzung des Junktim-Modells für den Fall dar, dass die K/A Seite sich mit substantieller Autonomie im Rahmen Serbiens partout nicht anzufreunden vermag.
Prämisse ist jedoch ein Perspektivwechsel:
Nicht das Kosovo wird geteilt, da es ohnehin im Rahmen der jugoslawischen Verfassung keine Staatlichkeit besaß.
Geteilt wird vielmehr die Republik Serbien.
Die Frage ist somit, ob Serbien den gesamten Südwesten (30 Gemeinden) seines Staatsgebietes verliert oder nur den größten Teil (26 G.)?
Das dagegen mantrahaft wiederholte Argument der Erfordernis der Aufrechterhaltung bestehender Grenzen besitzt keinerlei Überzeugungsqualitäten angesichts
der internationalen Handhabung der Desintegration der jugoslawischen Föderation,
den Umgang mit der Republik Serbien und seiner Provinz Kosovo, wie oben beschrieben,
sowie nun vermutlich auch die zur Diskussion gestellten Gemeindegrenzen im Kosovo und
die veränderten Gemeindegrenzen in FYROM (Ohrid Abkommen) zu Gunsten der dortigen albanischen Bevölkerung.
Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation:
Mit einer Teilung des Kosovo und der damit einhergehenden Grenzveränderung würde man einen Präzedenzfall schaffen, ein an Zynismus kaum noch zu übertreffendes rein politisch motiviertes Argument.
3. (Konditioniertes) Unabhängigkeitsmodell
Folgt man der Diskussion in Deutschland, so wird eine konditionierte Unabhängigkeit eines ungeteilten Kosovo mit europäischer Perspektive favorisiert.
Was diese jedoch konkret beinhalten soll, ist bislang noch nebulös. Es gilt daher befriedigende Antworten auf folgende Fragen zu erhalten:
Ist die Konditionalität temporär oder für die Ewigkeit gedacht?
Was bedeutet europäische Perspektive? D.h., wird das Kosovo ein eigenständiger Bestandteil der EU oder ein EU-Protektorat werden?
Wie sieht es mit der Erweiterungsmüdigkeit der EU aus?
Was passiert nach Erreichen der vollständigen oder auch nur konditionierten Unabhängigkeit? D.h., mit welchen Instrumenten sollen die faktischen, d.h. den gelebten, Rechten der Minderheiten garantiert werden.
Wie will die IG eine schleichende Vertreibung und Verdrängung der nichtalbanischen Bevölkerungsteile verhindern?
Wie will die IG reagieren, wenn erneut in einem Pogrom, wie im Juni/Juli 1999 und März 2004 die restlichen nichtalbanischen Bevölkerungsteile vertrieben und/oder getötet werden, bzw. die letzten christlich-slawischen Kulturgüter zerstört werden?
Bislang hat die IG genau diesen Test nicht bestanden.
Im Gegenteil:
Sie hat der Flucht und Vertreibung von über 230.000 Nicht-Albanern seit 1999 tatenlos zugeschaut. Wie im übrigen auch 1995 die Flucht und Vertreibung von über 300.000 kroatischen Serben.
Die IG hat bis heute die Grundlagen für einen nennenswerte Rückkehr weder in Kroatien noch in Kosovo geschaffen.
(Konditionierte) Unabhängigkeitsoption wirft mehr Fragen auf als gesicherte Antworten gefunden werden können.
Hier werden die Befürworter dieses Modells durch ein naives Wunschdenken geleitet, das da lautet:
Wenn erst die Unabhängigkeit gegeben ist, wird der Nationalismus nachlassen.
Dieses Argument ist nicht unrichtig:
Denn mit der Unabhängigkeit wird das Kosovo binnen kürzester Zeit nahezu monoethnisch werden womit dann auch die Grundlage für diesen Ausgrenzungs-Nationlismus entfällt.
Selbst die International Commission on the Balkans kommt zu diesem Ergebnis:
Die internationale Staatengemeinschaft hat in ihrem Versuch, Sicherheit und Entwicklung in die Provinz zu transportieren, ganz offensichtlich versagt. Ein multiethnisches Kosovo existiert nicht – außer in den bürokratischen Einschätzungen der internationalen Staatengemeinschaft. (…) Die Situation der serbischen Minderheit in Kosovo ist die größte Anklage gegen den Willen und die Fähigkeit Europas, seine eigenen proklamierten Werte zu verteidigen.[4]
Prognose:
Es besteht jedoch Grund zu der Annahme, dass die IG ihre Anfang der 90er Jahre gemachten Fehlern in Fragen der Anerkennungspraxis a la carte konsequent fortführen wird.
Interessenorientierte Machtpolitik wird erneut über Verfassungs- und Völkerrecht obsiegen.
Vorreiter werden die USA sein und die Europäer werden dem mehr oder minder willig folgen und die Kosten selbst tragen müssen.
V. Verhandlungen zum so genannten künftigen Status
Sechs Jahre nach dem Krieg der NATO gegen Jugoslawien entschied der UN-Sicherheitsrat im Okt. 2005, Verhandlungen zur Klärung des endgültigen rechtlichen Status der serbischen Provinz aufzunehmen.
Damit haben sich die Befürworter der Unabhängigkeit des Kosovo entgegen des Ergebnisses des Krieges und der damit verbundenen Regelung in SR-Res. 1244 durchgesetzt, in dem der Status eigentlich bereits festgelegt ist:
Zentrales Gremium zur Statusfrage ist auch nicht etwa der UN-SR, sondern ein selbst ernanntes politisches Direktorium, die Balkan-Kontaktgruppe.
Als externer Akteur erhebt sie einen Regulierungs- und Gestaltungsanspruch für den gesamten West-Balkan ähnlich wie schon die europäischen Großmächte auf dem Berliner Kongress 1878.
Dieses Gremium besteht aus Frankreich, Russland, Deutschland, Großbritannien, Italien und den USA.
Der UN-Sicherheitsrat soll schließlich das letzte Wort haben und die angestrebte Lösung völkerrechtlich absegnen.
Die offizielle Leitung der Verhandlungen wiederum obliegt dem UN-Chefunterhändler Matti Ahtisaari und seinem Stellvertreter Albert Rohan.
Formulierte Rahmenbedingungen:
Die Kontaktgruppe - mit Ausnahme Russlands - hat bereits im Vorfeld eine Ergebnisoffenheit der Verhandlungen unterdrückt.
Es wurden vier Rahmenbedingungen benannt, innerhalb dessen ein Ergebnis möglich sei.
keine Rückführung der serbischen Provinz in den Status quo ante von 1999;
keine schnelle und unkonditionierte Unabhängigkeit des Kosovo;
keine Teilung des Kosovo;
kein Zusammenschluß des Kosovo mit einem anderen Staat;
Im Ergebnis wird Serbien im guten alten Kolonialstil territorial amputiert.
Ob Russland oder China dem im UN-SR zustimmen werden, ist ungewiß – angesichts der bislang gemachten Erfahrungen aber wahrscheinlich.
VI. Verhandlungsgegenstände
Die Verhandlungen um den künftigen Status thematisieren zunächst nicht den Status des Kosovo selbst, sondern die künftige innere Verfasstheit der Provinz.
Allerdings stellt bereits die Festlegung über die innere Verfasstheit der Provinz ein Präjudiz für den Status des Kosovo selbst dar:
Geeinigt werden soll sich auf eine Dezentralisierung des Kosovo.
Die Qualität der Dezentralisierung wiederum gibt Aufschluß darüber, ob die Region Kosovo ein einheitliches staatliches Gebilde werden soll oder aber nach ethnischen Kriterien geteilt bleibt und der serbische Norden in dem Staat Serbien verbleiben wird.
In beiden Fällen wird Serbien geteilt werden, mehr oder minder umfassend.
K/A werfen Belgrad vor, eine Teilung des Kosovo nach ethnischen Kriterien anzustreben, anstatt die Dezentralisierung nach funktionalem Prinzip zu zustimmen.
Zugleich jedoch fordern K/A die Unabhängigkeit von Serbien, was ebenfalls dem ethnischen Prinzip und nicht dem funktionalem Prinzip entspricht, obschon Serbien eine weitestgehende Autonomie des Kosovo befürwortet, was weit über dem liegt, was die K/A den K/S bereit sind , zu zugestehen.
Wäre die sog. IG auf Ausgleich und der gleichberechtigten Anwendung des SB aus, müsste sie dem bereits von mir vorgestelltem Junktim Modell folgen:
Der Autonomiegrad der einen Seite mit dem Autonomiegrad oder der Unabhängigkeit der anderen Seite zu verbinden.
[1] Eide Report: The Situation in Kosovo – Report to the Secretary-General of the United Nations, Brussels, 15. July 2004, Abs. 41.
<http://daccessdds.un.org/doc/UNDOC/GEN/N04/632/22/PDF/N0463222.pdf?OpenElement>. Selbst der Diplomat Eide kritisiert die Vorgehensweise, vermeidet es jedoch, die offensichtliche Parteilichkeit der UNMIK beim Namen zu nennen.
[2] Zitiert nach: Wolf Oschlies: Kosovo: Vom Schlechten zum Schlimmeren?, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, 8/2003, S. 925–929.
[3] Zitiert nach: Beta/RTS/DW, Belgrader Kosovo-Koordinator Covic bezeichnet Steiner als ‚Quelle der Instabilität’, 12.5.2003. –Repräsentativ ist die ablehnende Reaktion einiger UNMIK-Mitarbeiter auf die Anklageerhebung des International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia (ICTY) gegen Ramush Haridinaj, den ehemaligen Ministerpräsident und UÇK-Mitglied: Im Dreiteiler, in: FAZ, 9.3.2005, S. 3.
[4] Report of the International Commission on the Balkans[Fn. 52], S. 19.