Völkerrecht / Irak-Krieg
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Verband für Internationale Politik und Völkerrecht e. V. Berlin (VIP) Publikationen von Mitgliedern des Verbandes (die Verantwortung für die Beiträge liegt bei den Autoren) zurück zur Homepage des VIP zu weiteren Publikationen Schirmer, Prof. Dr. Gregor: Völkerrecht unter Beschuß. Der Krieg gegen Irak ist ein Krieg gegen die Vereinten Nationen |
| in "Junge Welt"
22./23. März 2003
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| Dieser Krieg ist durch nichts, aber auch
gar nichts zu rechtfertigen. Er ist ein geradezu
klassischer Fall von Aggression, wie sie in der im
Konsens angenommenen Resolution der Generalversammlung
der Vereinten Nationen 3314 (XXIX) vom 14.12.1974 mit
inzwischen allgemein anerkannter gewohnheitsrechtlicher
Geltung definiert ist: Aggressor ist nach den Artikeln 1
bis 3, wer zuerst angreift, schießt oder bombt. Im
gegebenen Fall sind also offensichtlich die USA und
Großbritannien die Aggressoren. Sie haben dem Irak den
ersten Militärschlag zugefügt und nicht umgekehrt. In
Artikel 5 wird bestimmt: »Keine Überlegung
irgendwelcher Art, ob politisch, wirtschaftlich,
militärisch oder sonstwie, kann als Rechtfertigung für
eine Aggression dienen.« Keine Überlegung! Also auch
nicht die Abrüstung des Irak, der »Antiterrorkampf«
oder der Regimewechsel. »Ein Aggressionskrieg stellt ein Verbrechen gegen den Frieden dar, für das Verantwortlichkeit gemäß Völkerrecht besteht.« So heißt es in der Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts, die durch die Generalversammlung ebenfalls im Konsens mit der Resolution 2625 (XXV) vom 24.10.1970 angenommen wurde. Artikel 5 der Aggressionsdefinition formuliert ähnlich. Für dieses Verbrechen sind die USA und die an der Aggression beteiligten Staaten verantwortlich. Sie haben die entstehenden Schäden zu ersetzen. Der Krieg der USA wäre eigentlich ein Fall für den Internationalen Strafgerichtshof, wenn nicht in Artikel 5 des Statuts nicht zuletzt auf Betreiben der US-Diplomaten festgelegt worden wäre, daß das Verbrechen der Aggression zwar der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterfällt, daß die Gerichtsbarkeit über dieses Verbrechen aber erst ausgeübt werden kann, wenn das Aggressionsverbrechen definiert und die Bedingungen für seine Verfolgung festgelegt sind. Auf Nichtjuristendeutsch: Das Aggressionsverbrechen soll auf unabsehbare Zeit vom Internationalen Strafgerichtshof nicht verfolgt und bestraft werden dürfen. Das ändert jedoch nichts daran, daß es nach Artikel 5 zu den »schwersten Verbrechen« gehört, die »die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren«, und für die nach Artikel 25 individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit besteht und zwar nach Artikel 27 »gleichermaßen für alle Personen, ohne jeden Unterschied nach amtlicher Eigenschaft«, auch »als Staats- und Regierungschef«. Es kann keinen Zweifel geben, daß der Aggressionskrieg der USA ein offenkundiger und schwerer Verstoß gegen das Gewaltverbot des Artikel 2 Ziffer 4 der Charta ist. Dieses Verbot ist der Angelpunkt der Charta, die für die internationalen Beziehungen nach der Kriegsächtung durch den Kellogg-Pakt vom 27.08.1928 wohl grundlegende Anti-Kriegs- und Friedensnorm des Völkerrechts. Die strikte Einhaltung dieses Verbots ist die Conditio sine qua non für das Wirksamwerden der Ziele und Grundsätze der Charta. Mit den inzwischen geflügelten aber wenig beachteten Worten von Willi Brandt ausgedrückt: Der Frieden ist nicht alles, aber ohne Frieden geht nichts. Artikel 2 Ziffer 4 lautet: »Alle Mitglieder der Vereinten Nationen unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.« Der Militärschlag gegen den Irak richtet sich gegen dessen territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit und ist mit keinem der in Artikel 1 der Charta verankerten Ziele der Vereinten Nationen vereinbar. In der Prinzipienerklärung ist festgeschrieben: »Eine solche Anwendung oder Androhung von Gewalt stellt eine Verletzung des Völkerrechts und der Charta der Vereinten Nationen dar und darf niemals als Mittel zur Regelung internationaler Probleme angewandt werden.« Dieser Militärschlag ist ferner eine »Angriffshandlung« im Sinne von Artikel 39 der Charta, die den Sicherheitsrat zu Sanktionsmaßnahmen nach Kapitel VII der Charta veranlassen müßte. Er ist ein »bewaffneter Angriff« nach Artikel 51, der dem Irak das Recht zur Selbstverteidigung gibt, »bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen« hat. Zwangsläufig ist ein Bruch des Gewaltverbots zugleich eine Mißachtung der anderen Prinzipien des Völkerrechts, die in der oben genannten Deklaration verankert sind, denn die Lebenskraft dieser Prinzipien hängt davon ab, daß das Gewaltverbot geachtet wird. Das heißt: 1. Der Irak ist völkerrechtlich ein souveräner Staat, Gründungsmitglied der Vereinten Nationen. Ihm steht, wie allen anderen Staaten, die Behandlung nach dem Prinzip der souveränen Gleichheit zu. Eine solche Behandlung wird dem Irak seit Jahren verweigert. Er wird als Out-law kriminalisiert. Die Kategorie der »Schurkenstaaten« und der Zugehörigen zu einer »Achse des Bösen« gibt es im Völkerrecht nicht. Alle Staaten sind gleichberechtigt. Auch die Weltmacht USA muß die wenn auch formale souveräne Gleichheit und Gleichberechtigung des Irak achten. Krieg gegen einen Staat ist die totale Negation von dessen Souveränität. 2. Mit dem Souveränitätsprinzip eng verbunden ist das Prinzip der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten von Staaten. Die Prinzipiendeklaration: »Kein Staat und keine Staatengruppe hat das Recht, sich aus irgendeinem Grund direkt oder indirekt in die inneren und äußeren Angelegenheiten eines anderen Staates einzumischen. Folglich sind die bewaffnete Intervention und alle anderen Formen von Einmischung oder Drohversuchen gegen die Völkerrechtssubjektivität eines Staaten oder gegen dessen politische, wirtschaftliche und kulturelle Bestandteile völkerrechtswidrig.« Das politische Regime des Irak gehört ganz gewiß zu den inneren Angelegenheiten dieses Staates. Es ist geradezu eine Perversion des Nichteinmischungsprinzips, einen Staatschef zum Verlassen seines eigenen Landes innerhalb von zwei Tagen aufzufordern, widrigenfalls Waffengewalt anzuwenden, aber selbst bei Annahme des Ultimatums einzumarschieren. 3. Der Krieg der USA ist glatte Negation des Prinzips der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker. Nach diesem Prinzip bestimmt einzig und allein das Volk des Irak frei über seinen politischen Status und verfügt für seine eigenen Zwecke frei über seine natürlichen Reichtümer und Mittel, auch über seine Erdölvorkommen. So Artikel 1 der beiden Menschenrechtspakte von 1966. 4. Mit dem Gewaltverbot korrespondiert das Prinzip der Beilegung internationaler Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln, so »daß der Weltfrieden, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden«. Das Gegenteil macht US-Präsident Bush. Er sabotiert die Durchführung der Resolution 1441 und verweigert die in der Charta vorgesehenen diplomatischen Mittel der Streitbeilegung. Ja, auch für die USA gilt das in Artikel 51 der Charta verbriefte Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung. Aber nicht in der Mißinterpretation von Bush, der die Aggression in Selbstverteidigung umfälscht, wenn er ein »Recht des ersten Schlags« für sich in Anspruch nimmt. Das Selbstverteidigungsrecht ist nach Wortlaut und Zweck des Artikel 51 nur »im Falle eines bewaffneten Angriffs« gegeben. Der Irak hat weder die USA noch irgendeinen anderen Staat angegriffen. »Präventive« Selbstverteidigung ist nach der Charta nicht zulässig. Aber selbst wenn man sie in bestimmten Gefahrensituationen für erlaubt hielte, müßte festgestellt werden, daß eine solche Situation nicht vorliegt. Ein Angriff des Irak steht weder unmittelbar noch in absehbarer Zukunft bevor. Bush behauptet, nach den Resolutionen 678 und 687 seien die USA und ihre Verbündeten »ermächtigt, Gewalt einzusetzen, um Irak von Massenvernichtungswaffen zu befreien«. Er lügt. Durch die Resolution des Sicherheitsrats 678 vom 25.08.1990 erhielten die USA und ihre Verbündeten in völkerrechts- und chartawidriger Weise die Auflassung, »alle notwendigen Mittel anzuwenden«, um die Annexion Kuwaits rückgängig zu machen, nicht aber um Abrüstungsverpflichtungen durchzusetzen. Nach Beendigung dieser Annexion entfiel auch die damalige Auflassung zum Krieg gegen den Irak. Sie kann nicht zwölf Jahre später noch dazu einseitig wiederbelebt werden. In der vom Irak akzeptierten Waffenstillstandsresolution 687 vom 03.04.1991 steht kein Wort über eine Ermächtigung zu militärischen Sanktionen. Das gilt auch für alle weiteren Resolutionen des Sicherheitsrats. Die Resolution 1441 enthält bei aller gewollten Zweideutigkeit ebenfalls kein Mandat zum militärischen Losschlagen. Anders der neue Entwurf der USA, Großbritanniens und Spaniens. Er hätte einen Militärschlag sanktioniert. Er durfte nicht angenommen werden, weil er gegen Geist und Buchstaben der Charta verstoßen hätte. Der Rat hätte mit der Annahme seiner Hauptverantwortung für Frieden und Sicherheit zuwidergehandelt und sich eines Völkerrechtsbruchs schuldig gemacht. Die Mehrheit im Rat, darunter drei Vetomächte, hat sich dem widersetzt. Der Sicherheitsrat ist nach der Meinung Bushs »seiner Verantwortung nicht gerecht geworden«. Er hat sich den USA widersetzt. Das ist neu, aber chartagemäß. Der Krieg der USA gegen den Irak ist wie schon die Kriege gegen Jugoslawien und Afghanistan auch ein Krieg gegen die Vereinten Nationen, gegen die ganze 1945 im Ergebnis des Sieges der Anti-Hitler-Koalition über den Faschismus errichtete völkerrechtliche Friedensordnung. Niemand weiß, ob dieser Krieg nicht tödlich für die Vereinten Nationen enden oder sie in ein langes Koma versetzen wird. Was bleiben wird, sind die Ziele dieser Organisation, weil diese den Willen der Völker der Vereinten Nationen verkörpern. »Wir, die Völker der Vereinten Nationen« so heißt es am Anfang der Charta sind »fest entschlossen«, (...) »unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren«. Und das erste Ziel der Vereinten Nationen ist nach Artikel 1 Ziffer 1, »den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen«. |