Völkerrecht


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Schirmer, Prof. Dr. Gregor:

Völkerrechtsordnung und Weltfrieden

in: "Konfliktforschung Aktuell", Sonderheft 1/2002

"Nach dem Ende des Kalten Krieges war es das Schicksal der Vereinten Nationen ..., an dem Versuch beteiligt zu sein, eine neue Struktur ... zu entwickeln, und zwar gemeinsam mit den Vereinigten Staaten, der einzigen verbliebenen Supermacht Doch anstatt eine neue internationale Partnerschaft aufzubauen, mit der man sich dem 21. Jahrhundert stellen konnte, gingen die Vereinten Nationen aus diesen Jahren trotz einiger Erfolge schwer geschädigt hervor. Ein internationales System für die Zeit nach dem Kalten Krieg wurde nicht erreicht, die Zeit ungenutzt vertan. Wie eine Klammer stehen am Anfang und am Ende dieser Phase dramatische Ereignisse, die von großer Bedeutung für die Beziehungen zwischen den Vereinten Nationen und den Vereinigten Staaten waren." Bei vielen "unter der Ägide der Vereinigten Staaten geführten Verhandlungen ... wurden die Vereinten Nationen demonstrativ ausgeschlossen".

Boutros Boutros-Ghali1

Die geltende Völkerrechtsordnung wurde 1945 im Ergebnis des Sieges der Anti-Hitler-Koalition über die faschistische Barbarei geschaffen und in den folgenden 45 Jahren - trotz oder gerade wegen des Ost-West-Gegensatzes - weiter entwickelt. Sie fand ihre Ausgestaltung in der Charta der Vereinten Nationen und in vielen grundlegenden völkerrechtlichen Verträgen der Nachkriegszeit. Nach Art. 1 der Charta setzen sich die Vereinten Nationen das Ziel, "den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen".2 Die Völkerrechtsordnung ist also vor allem eine Friedensordnung.

In ihrem Zentrum steht nach Art. 2, Ziffer 4 der Charta das Verbot der Anwendung und Androhung militärischer Gewalt in den internationalen Beziehungen. Man beachte: Schon die Androhung solcher Gewalt ist verboten. Zu den Grundlagen dieser Ordnung gehören verbindliche Prinzipien des Völkerrechts, wie das der Beilegung internationaler Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten, der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker, der souveränen Gleichheit der Staaten und der Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte.

Welche Rolle spielt diese friedensorientierte Völkerrechtsordnung in der ,neuen‘ von den USA dominierten Weltordnung? Hat diese Rechtsordnung überhaupt noch eine Zukunft? Ist sie nicht schon dem bloßen Machtkalkül gewichen? Die Frage ist nicht einfach zu beantworten.

Die Entwicklung der geltenden Völkerrechtsordnung nach dem Epocheneinschnitt von 1990 kann so zusammengefasst werden: Diese Ordnung ist im Gefolge der globalen Ausbreitung einer unipolar verfassten imperialistischen Weltordnung in eine existenzielle Krise geraten. Die Ideen Gorbatschows aus der "Wendezeit", die internationalen Beziehungen könnten und müssten "entideologisiert" und "harmonisiert" und dem "Primat von Recht und Gesetz" unterstellt werden, erwiesen sich bald als romantische Illusion und als verhängnisvolle Fehleinschätzung. Die USA und ihre Verbündeten spielten das Spiel damals mit, weil sie den eskalierenden Schwächezustand der Sowjetunion erkannt hatten und nicht daran dachten, das Völkerrecht vor ihre Machtinteressen und vor die neuen Chancen zur Verwirklichung dieser Machtinteressen zu stellen.

Wir haben es heute offensichtlich nicht einfach mit einer Häufung von Völkerrechtsverletzungen zu tun, die in besonders zugespitzten internationalen Situationen gewöhnlich vorkommen und in der Zeit des Kalten Krieges nicht selten zu verzeichnen waren. Es handelt sich vielmehr um den schon ziemlich weit fortgeschrittenen Versuch der USA und der NATO, die Grundlagen der geltenden Völkerrechtsordnung zu untergraben, ja diese Ordnung ganz zu beseitigen. Wenn 1945 das alte Völkerrecht eine Revolution erlebt hat - und das war so -, dann läuft heute ein konterrevolutionärer Angriff auf das damals inaugurierte Völkerrecht ab. Hermann Klenner hat im Zusammenhang mit dem NATO-Krieg gegen Jugoslawien einmal treffend vermerkt, dass das nicht nur ein Krieg gegen Jugoslawien, sondern ein Krieg gegen die Vereinten Nationen und die völkerrechtliche Friedensordnung überhaupt ist. Ist dieser Angriff, dieser Krieg nicht bereits ,siegreich' für die Völkerrechtsverächter gelaufen?

Bevor ich auf diese Fragen zurückkomme, will ich drei Richtungen dieses Angriffs noch etwas näher, aber ohne Anspruch auf Vollständigkeit kennzeichnen:

Erstens.

Das Gewaltverbot der Charta der Vereinten Nationen wird in der Praxis schamlos gebrochen und in der politisch-juristischen Ideologie aufgeweicht und ausgehöhlt. Krieg ist wieder zum Mittel der Politik geworden.

Der letzte Akt brutaler Verletzung dieses Fundaments der geltenden Völkerrechtsordnung war der völkerrechtswidrige Aggressionskrieg der USA und ihrer Verbündeten gegen Afghanistan. Die terroristischen Anschläge vom 11. September 2001 waren schwere Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Aber die militärischen Gewaltschläge der USA und ihrer Beiständler - darunter Deutschland in "uneingeschränkter Solidarität" - waren damals nicht und sind noch weniger heute vom individuellen oder kollektiven Recht auf Selbstverteidigung nach Art. 51 der Charta gedeckt. Dieses Recht besagt, dass sich jeder Staat "im Falle eines bewaffneten Angriffs" allein oder mit Hilfe anderer Staaten verteidigen kann, "bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat".3

Afghanistan hat keinen bewaffneten Angriff gegen die USA begangen. Demzufolge greift das Selbstverteidigungsrecht nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Terrorakte dem Staat Afghanistan als dessen eigene - mittelbare - Tat zuzurechnen wären. Dafür sind die USA bisher jeden Beweis schuldig geblieben. Aber auch wenn Selbstverteidigung zulässig wäre, müssten die Verteidigungsmaßnahmen dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Der Krieg war und ist als Reaktion auf die Terrorakte unverhältnismäßig. Er war und ist eine Vergeltungs- und Strafaktion. Die Verteidigungsmaßnahmen müssten in einer engen zeitlichen Beziehung zum Angriff stehen. Sie müssten Reaktion auf einen gegenwärtigen, noch fortdauernden bewaffneten Angriff sein. Bald ein Jahr nach den Terrorakten ist diese zeitliche Beziehung keinesfalls mehr gegeben. Selbst beim schlechtesten Willen kann nicht begründet werden, dass sich die USA heute noch in einer Verteidigungssituation gegen bewaffnete Angriffe aus Afghanistan befinden.

Schließlich hat der Sicherheitsrat inzwischen die "erforderlichen Maßnahmen" getroffen, die nach Art. 51 der Charta das Selbstverteidigungsrecht beenden. Das geschah durch die Resolution 1386 vom 20.12. 2001, mit der der Sicherheitsrat den Einsatz einer Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe "genehmigt" und die teilnehmenden Staaten "ermächtigt" hat, "alle zur Erfüllung ihres Mandats notwendigen Maßnahmen zu ergreifen".4 Die Resolution ist kritikwürdig. Aber mit ihrer Annahme ist eine Berufung der USA und ihrer Verbündeten auf das Selbstverteidigungsrecht endgültig ausgeschlossen.

Aber liegt nicht inzwischen ein Fall militärischer Intervention ,auf Einladung' vor? Die Militäraktionen der USA und ihrer Verbündeten auf afghanischem Boden werden offenbar von den dort neu installierten Machthabern gebilligt. Gewinnen sie dadurch eine völkerrechtliche Legitimierung? Nein, die USA handeln in Afghanistan kraft eigener Machtvollkommenheit und nicht auf Grund einer mit Afghanistan vereinbarten Hilfeleistung. Solche Einladungen lassen sich von Großmächten leicht erreichen, wenn nötig fingieren oder erzwingen. Militärische Interventionen ,auf Einladung' für zulässig zu halten, läuft darauf hinaus, dass der ,Eingeladene' das Gewalt- und Interventionsverbot und das System kollektiver Sicherheit unterläuft, für sich außer Wirkung setzt.

Der nächste kriegerische Akt soll wohl ein militärischer Überfall der USA auf den Irak unter dem Vorwand der Bekämpfung des Terrorismus sein. Das wäre wiederum eine grobe Verletzung des Gewaltverbots, ein Akt der Aggression. Militärische Maßnahmen wären durch frühere Resolutionen des Sicherheitsrats nicht gedeckt. Die Resolution 675 vom 25.11.1990, durch die solche Maßnahmen gegen den Irak damals sanktioniert wurden, gibt den USA keine Dauervollmacht zum militärischen Losschlagen. Die Resolution 687 vom 3.4.1991 über den Waffenstillstand verpflichtet den Irak, ABC-Waffen vollständig und bedingungslos zu beseitigen, enthält aber keine Ermächtigung, dies mit der Androhung oder Anwendung militärischer Gewalt durchzusetzen.5 Es ist übrigens kennzeichnend für die herrschende geistige Situation in Deutschland, dass die meisten Medien dieses Landes gar nicht mehr fragen, ob ein Militärschlag gegen den Irak völkerrechtlich zulässig ist, ob er nicht ein für viele Menschen tödlicher Bruch des Völkerrechts wäre, ein Verbrechen gegen den Frieden, sondern nur noch, wann er wohl stattfinden wird.

Auf der politisch-ideologischen Ebene wird das Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung nach Artikel 51 der Charta uminterpretiert von der Antwort auf einen bewaffneten Angriff eines Staates auf einen anderen Staat in ein Recht auf militärisches Losschlagen aus Gründen der Vergeltung und Vorbeugung. Nicht nur Staaten, sondern auch nichtstaatliche Akteure wie AI Quaida sollen einen bewaffneten Angriff im Sinne von Art. 51 der Charta führen können. Das Selbstverteidigungsrecht wird erweiternd ausgelegt als Recht zum Krieg gegen solche nichtstaatlichen Akteure, "gegen den Terror" und gegen Staaten, die ihn angeblich unterstützen. Es wird ein Recht auf präventive Selbstverteidigung, also auf "Verteidigung" ohne vorangegangenen Angriff, sogar mit Atomwaffen, proklamiert. Es werden alle möglichen Gründe für die Legitimität militärischer Interventionen erfunden, die im Völkerrecht nicht vorgesehen sind. Dabei wollen die Interventen selbst darüber entscheiden, welche Gründe für militärisches Eingreifen ausreichen und gegen welche Staaten mit militärischer Gewalt vorgegangen werden soll oder auch nicht. Dabei scheint sich eine Verlagerung der Schwerpunkte zu vollziehen. War in den zurückliegenden Fällen die tatsächliche oder angebliche Verletzung von Menschenrechten die hauptsächliche Begründung für militärisches Eingreifen, so ist es jetzt der Terrorismus, seine Unterstützung durch diktatorische Regime, der Besitz von Massenvernichtungswaffen bei solchen Regimen und die Gefahr der Weitergabe an Terroristen. Dies alles wird als notwendige Weiterentwicklung des Völkerrechts deklariert.

Regelmäßig ist die Verletzung und Untergrabung des Gewaltverbots mit der Verletzung und Untergrabung der schon oben genannten anderen verbindlichen Prinzipien des Völkerrechts verbunden.

Zweitens.

Die Vereinten Nationen werden demontiert. Die Generalversammlung spielt als Hauptorgan mit umfassender Mitgliedschaft und Zuständigkeit kaum eine Rolle im internationalen Leben, ebenso der Wirtschafts- und Sozialrat. Die Instrumentarien und Verfahren der Vereinten Nationen für kollektive Sicherheit und für friedliche Streitbeilegung werden missachtet oder missbraucht oder an den Rand gedrängt. Die Mittel und Möglichkeiten des Kapitels VI der Charta über die friedliche Beilegung von Streitigkeiten werden nicht genutzt und das Kapitel VII über Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen wird beiseite geschoben oder umfunktioniert.

Ich benenne hier nur die traurige Rolle, in die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verwiesen wird. Er soll nach der Charta die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit tragen. Aber er wird dazu verurteilt, zu Friedensgefährdungen und Friedensbrüchen zu schweigen oder er darf Militärschläge der USA und der NATO auf eine Art und Weise "mandatieren", die in der Charta nicht vorgesehen ist oder er kann nach vollbrachter Missetat der USA und der NATO Schadensbegrenzung und Wiederaufbau betreiben.

Die Friedenstruppen der Vereinten Nationen, also die Blauhelme, eine durchaus friedensdienliche Möglichkeit der Vereinten Nationen im Rahmen von Kapitel VI der Charta, sind offenbar ein Auslaufmodell. Die USA wollen sie nicht mehr. Sie zeigen wenig Neigung, auch nur einen Soldaten unter das Kommando des Sicherheitsrats und des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zu stellen. Vom Sicherheitsrat verlangen sie eine Garantie, dass Soldaten, die an Blauhelmeinsätzen beteiligt sind - sie denken an ihre eigenen -, nicht vor den Internationalen Strafgerichtshof gestellt werden. Im übrigen scheitern neue Blauhelmunternehmungen am Geldmangel und an Geldverweigerung.

Ich erwähne schließlich die randständige Rolle des Internationalen Gerichtshofes, der nach der Charta das "Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen" sein soll, aber nicht viel zu verhandeln und nur wenige Entscheidungen zu fällen hat, weil sich die Staaten seiner nicht bedienen wollen.6

Drittens.

Das Instrument des Vertrags als der wichtigsten Quelle des Völkerrechts und als "Mittel zur Entwicklung der Zusammenarbeit der Staaten und Völker" - wie es in der Präambel des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge heißt - wird infrage gestellt und unterminiert. Damit werden auch die Prinzipien der friedlichen Zusammenarbeit der Staaten und der Vertragstreue, der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach Treu und Glauben missachtet.

Das geschieht durch Vertragsbruch. Ich nenne als Beispiel nur den vielfachen Bruch des humanitären Kriegsrechts in den bewaffneten Interventionen der USA und der NATO. Ich füge aber eine Klarstellung zu möglichen Missverständnissen ein: Natürlich werden die etwa 70 000 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrierten Verträge nicht ständig verletzt. Sie werden in der Regel eingehalten. Das Völkerrecht behält insofern eine regulierende Funktion in den internationalen Beziehungen. Aber der Vertragsbruch wird zum ,Kavaliersdelikt'.

Die vertragliche Zusammenarbeit und rechtliche Bindung durch Verträge wird dadurch negiert, dass vor allem die USA aus in Kraft befindlichen Verträgen aussteigen, unterzeichnete Verträge nicht ratifizieren, die weitere Verrechtlichung der internationalen Beziehungen verweigern und an die Stelle verbindlicher rechtlicher Verpflichtungen unverbindliche politische Absprachen setzen.

Zunächst ist festzustellen, dass auch für die Verträge über Menschenrechte die Hoch-Zeit, die angeblich nach dem Verschwinden des Systemkonflikts anbrechen sollte, nicht eingetroffen ist. Die bedeutenden Verträge wurden samt und sonders vor 1990 abgeschlossen. Dasselbe gilt von Verträgen über Flüchtlinge, Drogen, Menschenhandel und ähnliche, mit den Menschenrechten verbundene Angelegenheiten. In der Wiener Menschenrechtsdeklaration von 1993 wird an mehreren Stellen die Universalität der Menschenrechte beschworen. Besonders schön ist der Satz: "Die universale Natur dieser Rechte und Freiheiten steht außer Frage." Die Universalität der Menschenrechte wird aber in dem Maße verwirklicht, wie die Staaten an den entsprechenden Verträgen teilnehmen. Der Aufforderung der Wiener Konferenz zur Ratifikation sind seither, also in neun Jahren, beim Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 13 Staaten gefolgt; etwa 40 Staaten fehlen, darunter China. Beim Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gleichen Datums sind es 11; etwa 45 fehlen, darunter die USA.7 Bei den anderen Menschenrechtsverträgen unter den Auspizien der Vereinten Nationen ist die Situation ähnlich. Von universeller Geltung sind sie weit entfernt.

Die Terroranschläge vom 11. September vorigen Jahres haben keineswegs dazu geführt, den Abschluss von Antiterrorübereinkommen zu beschleunigen. Die Arbeiten an einem Entwurf eines umfassenden Übereinkommens über den Terrorismus dümpeln vor sich hin, weil man sich nicht über eine Definition des Terrorismus einigen kann. Das Internationale Übereinkommen über die Unterdrückung der Finanzierung des Terrorismus ist zwar von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen, aber nicht in Kraft, obwohl oder weil es eine durchaus akzeptable Definition des Terrorismus enthält. Eine in Arbeit befindliches Übereinkommen über die Unterdrückung des nuklearen Terrorismus lässt auf sich warten. Deutschland hat viereinhalb Jahre gebraucht, um das Internationale Übereinkommen vom 15.12.1997 zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge zu ratifizieren. Das steht ganz im Gegensatz zur Eile, mit der innerstaatliches Recht zuungunsten der Menschen unter Berufung auf den Kampf gegen den Terrorismus verschärft wurde.

Ich erwähne die allgemein verbreitete Praxis der entwickelten kapitalistischen Industrie- und Bankenmetropolen, möglichst keine konkreten und rechtlich verbindlichen Verpflichtungen auf dem Gebiet der Entwicklung und zur Begrenzung schädlicher Auswirkungen der Globalisierung zu übernehmen. Es werden große Konferenzen mit vielen Reden abgehalten und mit langen politischen Erklärungen abgeschlossen. Aber rechtlich verbindliche Vereinbarungen werden möglichst vermieden.

Die Vertragslage auf dem Gebiet des Umweltschutzes ist nur auf dem ersten Blick besser. Es gibt das Übereinkommen vom 22.3.1985 zum Schutz der Ozonschicht mit über 170 Teilnehmerstaaten. Aber die entscheidenden, weil die Pflichten konkretisierenden Zusatzprotokolle von 1997 und 1999 sind von den USA nicht ratifiziert. Das Rahmenübereinkommen vom 9.5.1992 über Klimaveränderungen hat die stattliche Zahl von etwa 180 Teilnehmern. Aber das Kyoto-Protokoll vom 11.12.1997 zu diesem Übereinkommen wird von den USA abgelehnt und damit dessen Inkrafttreten verhindert. Bei weiteren Übereinkommen fehlen die USA unter den Teilnehmerstaaten. Ohne diesen Staat, der der weltweit größter Umweltsünder ist, sind wirksame vertragliche Vereinbarungen auf diesem Gebiet aber nicht möglich.

Ein besonderes Kapitel ist das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17.7.1998. Seine Ratifizierung wird von den USA abgelehnt, weil der ohnehin unwahrscheinliche Fall ausgeschlossen werden soll, dass ein US-Soldat oder US-Offizier oder gar US-Politiker sich jemals wegen internationaler Verbrechen vor diesem Gericht verantworten muss. Andererseits sind die USA glühende Anhänger und freigebige Förderer des Internationalen Jugoslawien-Gerichtshofs, weil dieser sich einseitig gegen ehemals jugoslawische, vor allem serbische Staatsbürger, insbesondere gegen Milosevic richtet, die Verfolgung von Kriegsverbrechen der NATO ablehnt und das Verbrechen der Aggression der NATO gegen Jugoslawien überhaupt nicht erfasst.

Die Vertragslage auf dem Gebiet der Abrüstung und Rüstungsbegrenzung ist durch Unsicherheit, Stagnation und Rückgang vertraglicher Bindungen gekennzeichnet. Nur drei Beispiele: Der ABM-Vertrag wurde von den USA einseitig gekündigt. Das Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen vom 10.4.1972 hat wegen der Obstruktionspolitik der USA immer noch keinen wirksamen Mechanismus der Verifikation. Vertragliche Vereinbarungen über das Verbot und die Vernichtung von Minen kommen wegen des Widerstands der USA und anderer Länder nicht weiter.

Die Hauptverantwortung für diese Krise der Völkerrechtsordnung trägt das - nach der Unterbrechung durch die Epoche von 1917 bis 1990 - wieder erstandene imperialistische Weltsystem. Haupttäter bei dem Angriff auf die Grundlagen der bestehenden Volkerrechtsordnung sind zweifellos die USA. Der Anteil anderer Staaten - darunter Deutschlands - darf aber nicht unterschätzt werden.

Insgesamt ergibt sich ein düsteres Bild der Gegenwart und Zukunft des Völkerrechts. Aber die Völkerrechtsordnung der Charta der Vereinten Nationen gilt noch immer. Die Friedensorientierten und Linken müssen diese ,alte', vom historischen Standpunkt aus immer noch neue Völkerrechtsordnung verteidigen, weil sie ,höher' ist, als die tatsächlichen internationalen gesellschaftlichen Verhältnisse.

Ich spiele auf die Bemerkung von Karl Marx in der Kritik des Gothaer Programms an: "Das Recht kann nie höher sein als die ökonomische Gestaltung und dadurch bedingte Kulturentwicklung der Gesellschaft."8 Der Satz ist im allgemeinen und zumal bezogen auf das innerstaatliche Recht richtig. Recht widerspiegelt materielle und Machtverhältnisse. Die geltende Völkerrechtsordnung widerspiegelt die Verhältnisse nach dem Zweiter Weltkrieg. Aber sie ist durchaus nicht der Veränderung dieser Verhältnisse nach 1990 in reaktionärer Richtung gefolgt.

Das einmal geschaffene Völkerrecht besitzt gegenüber geänderten materiellen und Machtverhältnissen ein großes Beharrungsvermögen, ein weitaus höheres Maß an Eigenständigkeit als das innerstaatliche Recht. Das innerstaatliche Recht kann der Gesetzgeber jederzeit ändern, wenn das die materiellen Verhältnisse erfordern und die politischen Mehrheitsverhältnisse zulassen. Das Völkerrecht kann nicht ohne weiteres geändert werden und das ist gut so. Dieses Beharrungsvermögen ist durch den Vereinbarungscharakter des Völkerrechts bedingt. Das Völkerrecht kommt durch Vereinbarung der Völkerrechtssubjekte, also vor allem der Staaten zustande und kann auch nur durch Vereinbarung geändert werden. Eine Änderung muss entweder vertraglich oder gewohnheitsrechtlich vereinbart werden. Das ist nicht so einfach, und das ist ebenfalls gut so. Der Bruch und die Missachtung des Völkerrechts ist keine zulässige Methode zu seiner Änderung. Und die Änderung im Wege verfälschender Auslegung von Verträgen und Gewohnheitsrecht ist ebenfalls nicht rechtmäßig.

Es gibt zudem einen Bestand völkerrechtlicher Normen, der die Qualität von jus cogens, von zwingendem, durch Verträge nicht abänderbarem Recht besitzt. Dazu gehören die schon genannten Prinzipien des Völkerrechts. Die Änderung solcher Jus-cogens-Normen ist besonders schwierig. Sie könnte nur durch neue Jus-cogens-Normen geschehen.

Das geltende Völkerrecht bleibt ein Maßstab für das Verhalten der Staaten auf der internationalen Ebene, vielleicht der am ehesten objektive Maßstab, weil so gegensätzliche Kräfte an seiner Bestimmung beteiligt waren. Es ist zwar in erster Linie kein Recht der Völker, sondern ein Recht der Staaten. Aber es kann von den Völkern, von Bewegungen, Organisationen und Einzelnen als Kampfinstrument gegen Krieg und Unterdrückung genutzt werden. Die Linken wären töricht, wenn sie auf diese ideologische Fahne verzichten würden. So hat Karl Marx seine Polemik gegen Rechtsflausen in der Kritik des Gothaer Programms höchstwahrscheinlich nicht gemeint. Jedenfalls gehört das Völkerrecht nicht in die Abfallkammer ideologischer Rechtsflausen, sondern in die Rüstkammer der Kampfinstrumente Linker und Friedensbewegter.

Natürlich ist das geltende Völkerrecht alles andere als vollkommen. Es muss weiter entwickelt werden, vor allem im Bereich des Abrüstungs-, Entwicklungs- und Umweltrechts und des Rechts der friedlichen Konfliktlösung und Konfliktvorbeugung. Aber das in dieser Zeit Wichtigste ist wohl der Kampf um die Bewahrung und Durchsetzung des geltenden Völkerrechts. Es besteht zwar eine ,neue' Weltordnung, aber es besteht noch die ,alte' Völkerrechtsordnung. Und diese ,alte' Völkerrechtsordnung muss und kann gegen die ,neue' Weltordnung ,instrumentalisiert' werden.

Es ist oft von einer demokratischen Reform, von einer notwendigen Revision der Charta der Vereinten Nationen die Rede. Eine solche Revision wäre durchaus angebracht. Vorschläge dazu füllen ganze Bibliotheken. Eine wahrhaftige Reform der Vereinten Nationen wäre aber schon dann erreicht, wenn die Bestimmungen der Charta beachtet und verwirklicht würden. Dazu muss man die Charta nicht ändern. Dazu muss die Politik der Staaten geändert werden, denn die UNO schwebt nicht über den Staaten. Sie ist das, was die Staaten aus ihr machen. Und die Politik der Staaten kann nur geändert werden, wenn der Druck der Völker, der friedensorientierten Bewegungen und Organisationen dies bewirkt. Anders geht das nicht.

1 Boutros Boutros-Ghali: Hinter den Kulissen der Weltpolitik. Die UNO - Wird eine Hoffnung verspielt? Bilanz meiner Amtszeit als Generalsekretär der Vereinten Nationen Hamburg 2002, S.400.

2 Charta der Vereinten Nationen. Text in der Fassung von: Menschenrechte, Dokumente und Deklarationen. Herausgegeben von der Bundeszentrale für politische Bildung Bonn 1999, S.38/39. Siehe auch etwas andere Übersetzung in: Die Sowjetunion auf internationalen Konferenzen während es Großen Vaterländischen Krieges 1941 - 1945. Moskau/Berlin 1988, Bd 5 Die Konferenz von San Francisco, S.470.

3 Charta der Vereinten Nationen ... , a. a. O., S.46.

4 Wortlaut der Resolution 1386 in: Blätter für deutsche und internationale Politik, Heft 312002, S.380 f.

5 Auszüge aus der Resolution 687 in: Blätter für deutsche und internationale Politik, Heft 511991, 8.636ff

6 Siehe hierzu auch den Beitrag von Wolfgang Triebel: USA-Krieg gegen den internationalen Terrorismus - ohne Alternativen?

7 Wortlaut dieser Dokumente in: Menschenrechte ..., a.a.O., S.59 ff und S.70 ff.

8 Karl Marx: Kritik des Gothaer Programms. In: Marx-Engels-Werke. Bd. 19, Berlin 1962, 8.21.